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Satzung

vom 15. Februar 1991

I. Name und Sitz des Vereins
§ 1

1. Der Verein führt den Namen "Historischer Verein Bam­berg (für die Pflege der Geschichte des ehemaligen Fürstbistums) e.V."
2. Er hat seinen Sitz in Bamberg und ist in das Vereinsregister - VR 153 - eingetragen.

II. Zweck des Vereins
§ 2

1. Der Verein hat den Zweck, die Geschichte des ehem. Hochstifts (Fürstbistums) Bamberg und seiner Grenzgebiete zu pflegen. Sein Aufgabenbereich erstreckt sich auch auf Vorgeschichte, Denkmalpflege, Volkskunde und Familiengeschichte dieses Gebietes.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Der Verein will seinen Zweck erreichen durch

1. Unterhaltung von Sammlungen,
2. Bewahrung geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Zeugnisse aller Art,
3. Förderung wissenschaftlicher Forschung und Drucklegung wissenschaftlicher Arbeiten,
4. Veranstaltung von Vorträgen, Studienfahrten, Führun­gen, Ausstellungen und Sprechabenden,
5. Gedanken- und Schriftaustausch mit anderen Vereinen und Organisationen,
6. Errichtung von Orts- und Jugendgruppen.

III. Sammlungen
§ 4

1. Die Sammlungen des Vereins umfassen:
a) Archivalien,
b) Handschriften und Druckwerke,
c) Gemälde, Stiche, Zeichnungen, Risse, Pläne und Photo­graphien,
d) archäologische Fundgegenstände,
e) Münzen und Medaillen,
f) Altertümer und Gegenstände der Kunst und der Volks­kunde.
2. Die Sammlungen stehen den Mitgliedern des Vereins unentgeltlich, Nichtmitgliedern nach Beschluß des Vorstands zur Verfügung (soweit nicht die Verträge nach Abs. 3 andere Voraussetzungen schaffen).
3. Verträge über die Überlassung von Sammlungen oder Sammlungsteilen als Dauerleihgaben zu ihrer besseren Verwaltung und Verwertung müssen die Eigentums- und Besitzrechte des Vereins und der Mitglieder gemäß Absatz 2 sicherstellen.
4. Der Abschluß solcher Verträge bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

IV. Veröffentlichungen
§ 5

1. Der Verein gibt jährlich den "Jahresbericht" heraus, in dem wissenschaftliche Arbeiten veröffentlicht werden und Bericht über die Arbeit des Vereins, die Verwaltung seiner Sammlungen, die Kassenlage und die Mitgliederbewegung erstattet wird.
2. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar des Jahresberichts unent­gelt­lich.
3. Der Ausschuß entscheidet über die Publikation weiterer Arbeiten in den "Beiheften" des Vereins und über den (Nach-) Druck graphischer Blätter. Da­neben kann über Sonderveröffentlichungen entschieden werden.
4. Die Herausgabe aller Veröffentlichungen obliegt der vom Ausschuß bestimmten Schriftleitung oder besonderen Beauftragten.

V. Mitgliedschaft
§ 6

1. Mitglieder sind:
a) ordentliche Mitglieder,
b) Patrone,
c) Stifter,
d) Ehrenmitglieder.
2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften und Vereine sowie Behörden als Organe ihrer Rechtsträger sein.

§ 7

Über die schriftliche Beitrittserklärung und die Ernennung von Patronen und Stiftern entscheidet der Ausschuß. Dem Mitglied wird eine Aufnahmeurkunde ausgehändigt.

§ 8

1. Die Mitglieder haben einen zu Beginn des Kalenderjahres fälligen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Natürliche Personen zahlen den einfachen Jahresbeitrag, Schüler und Studenten bei Nachweis die Hälfte.
3. Juristische Personen zahlen einen gegenüber dem einfachen Jahresbeitrag erhöhten Beitrag.
4. Patrone zahlen mindestens das Fünffache des Jahresbeitrags.
5. Sonstige Mitglieder nach § 6 Abs. 2 zahlen einen dem Buchhandelspreis des Jahresberichts angepaßten Jahresbeitrag.
6. Der Vorstand kann Sonderregelungen treffen.

§ 9

1. Als Stifter gelten Mitglieder, die einmalig einen namhaften Betrag in Geld oder Sachwerten leisten.
2. Die Stifter haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von Zahlungen nach § 8 befreit.

§ 10

1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich bedeutende Verdienste um die Förderung der Vereinsaufgaben oder allgemein um die Geschichtswissenschaft erworben haben oder mit den Aufgaben des Vereins besonders verbunden sind.
2. Ein bisheriger Vorsitzender kann zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
3. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages entbunden.

§ 11

Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch schriftliche Austrittserklärungen zum Schluß des Geschäftsjahres, für das jedoch der Beitrag noch zu entrichten ist,
2. durch Ausschluß durch den Ausschuß bei Zahlungssäumnis trotz zweimaliger Mahnung und Androhung des Ausschlusses oder bei einem den Vereinsinteressen abträglichen Verhalten,
3. durch den Tod des Mitglieds.

VI. Vertretung und Verwaltung des Vereins
§ 12

1. Der Vorstand besteht aus
a) 1. Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden,
c) Schriftführer,
d) Schatzmeister
und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein oder durch Schriftführer und Schatzmeister gemeinsam vertreten.

§ 13

1. Der 1. oder 2. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung.
2. Ist keiner von beiden anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Leiter.

§ 14

1. Der Schriftführer besorgt den Schriftwechsel im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden; ihm obliegt die ordnungsgemäße Führung der Schriftsachen; er führt die Protokolle und das Mitgliederverzeichnis.
2. Sämtliche Beschlüsse werden in das Protokollbuch aufgenommen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.

§ 15

1. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt die Kassengeschäfte, erhebt die Beiträge, legt jährlich Rechnung und stellt einen Haushaltsvoranschlag auf.
2. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 16

1. Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand und mindestens sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der Ausschuß kann weitere Mitglieder bis zu einer Gesamtzahl von 15 zuwählen.
2. Die Amtszeit des Ausschusses beträgt drei Jahre, er bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
3. Seine Zuständigkeiten umfassen:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden,
b) Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und -vorsitzenden an die Mitgliederversammlung,
c) Beschlußfassung über das Arbeitsprogramm gem. § 3 im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsvoranschlags,
d) Beschlußfassung über alle Vertragsabschlüsse und Ausleihe von Leihgaben aus den Sammlungen,
e) Erstellung der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung,
f) Beschlußfassung über die Einsetzung von Sonderausschüssen oder Beauftragten zur Erledigung bestimmter Aufgaben, außer nach § 5 Abs. 3,
g) Beratung und gegebenenfalls Beschlußfassung über andere Angelegenheiten, soweit dafür kein anderes Vereinsorgan zuständig ist.
4.Der Vorstand ist verpflichtet, dem Ausschuß Vorlagen im Rahmen dieser Zuständigkeit zu machen. Der Ausschuß kann auch über Anträge aus seiner Mitte, soweit sie seine Zuständigkeit berühren, beraten und beschließen.
5. Der Ausschuß wird nach Bedarf oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr einberufen.
6. Der Ausschuß ist beschlußfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder.
7. Dem Vorstand und Ausschuß können nur Vereinsmitglieder angehören.

§ 17

1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt und zwar möglichst am Ende des laufenden oder im ersten Viertel des neuen Geschäftsjahres.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands,
b) Entgegennahme des Kassenberichts und des Haushaltsvoranschlags seitens des Schatzmeisters und Entlastung des letzteren nach Rechnungsprüfung,
c) Änderung der Satzung,
d) Wahl des 1. Vorsitzenden und der - mindestens sechs (§ 16 Abs. 1) - Mitglieder des Aus­schusses sowie zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren gemäß der Wahlordnung des Vereins,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Ausschusses,
f) Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern, die spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein müssen,
g) Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
h) Beschlußfassung über Vermögensveränderungen oder Auflösung des Vereins.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) auf Beschluß des Vorstandes bei dringlichen Satzungsänderungen, zur Auflösung des Vereins oder aus anderen wichtigen Gründen,
b) auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder.

§ 18

1. Die Beschlüsse des Vorstands, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit in Vorstand und Ausschuß gibt der Versammlungsleiter den Ausschlag.
2. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und Vermögensveränderung bedarf es einer ZweidrittelStimmenmehrheit.

VII. Schlußbestimmung
§ 19

Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks geht das Vermögen an die Stadt Bamberg über mit der Bedingung, das Ver­mögen, ins­besondere die Sammlungen, gesondert zu betreuen, nicht mit städtischen Ein­richtungen und Vermögen zu vermischen, und mit der Auflage, das Vermögen gegebenenfalls an eine Organisation später wieder hinauszugeben, welche die gleichen oder ähnlichen Zwecke wie der Historische Verein verfolgt. Die Vereinsbibliothek und weitere von der Staatsbibliothek betreute Vereinsbestände gehen in diesem Falle nach Maßgabe des Bibliotheksvertrags auf die Staatsbibliothek über.