Vereinsrechtliche Struktur des Historischen Vereins Bamberg seit dessen Gründung 1830
von LOTHAR BRAUN
Die Neufassung der Satzung des Historischen Vereins Bamberg e.V. durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 15. Februar 1991 und deren Veröffentlichung geben Veranlassung, die vereinsrechtliche Struktur dieses Geschichtsvereins in den 163 Jahren seines Bestehens zusammenfassend darzustellen. (1) Die Konstituierung des Vereins am 8. Juli 1830 im Pfarrhaus zu Unserer Lieben Frau auf dem Kaufberg fällt in die Zeit der Romantik und des Biedermeier. Das Interesse an der Erforschung der Vergangenheit und die verstärkten kulturellen Bestrebungen des Bürgertums vereinigten sich hier mit dem erklärten Willen König Ludwigs I. von Bayern, in jedem "Kreis" (Regierungsbezirk) Bayerns einen oder zwei Historische Vereine entstehen zu lassen.(2) Vereine ähnlicher Art, aber mit anderer Zielsetzung entstanden in Bamberg um dieselbe Zeit in dem bereits 1821 gegründeten Kunstverein und in der sich einige Jahre später 1834 bildenden Naturforschenden Gesellschaft. Damit ist der Historische Verein einer der ältesten noch heute bestehenden Vereine in der Stadt Bamberg. Da in Bayreuth schon seit 1827 ein "Verein für Bayreuthische Geschichte und Alterthums-Kunde", beschränkt auf die ehemalige Markgrafschaft, bestand, war die Absicht der Bamberger Vereinsgründer entsprechend der Anregung des Königs zunächst auf die Bildung eines Kreisvereins für den gesamten Obermainkreis gerichtet. Den Charakter eines Kreisvereins hatte jedoch bereits am 28. Juni 1830 der Bayreuther Verein angenommen, was in Bamberg zunächst nicht bekannt war. Den Bamberger Geschichtsfreunden blieb deshalb nur die Möglichkeit, ihren in der zweiten Sitzung am 22. Juli 1830 genehmigten Satzungsentwurf' (3) in der Folgezeit diesen Gegebenheiten anzupassen. Die Grundsätze einer Zusammenarbeit beider Vereine beruhten auf der mit einem Vertreter des Bayreuther Vereins am 15. September 1830 zu Bamberg getroffenen vorläufigen Übereinkunft.(4) Der Bayreuther Verein legte auf dieser Basis in seinem Schreiben vom 20. November 1830 (5) im einzelnen nieder, auf welche Weise die beiden Vereine zu Bamberg und Bayreuth die historische Forschung für den Obermainkreis pflegen sollten, was mit Schreiben aus Bamberg vom 5. Februar 1831 genehmigt wurde. Die mit Schreiben aus Bayreuth vom 20. Februar 1831 übersandte, nochmals leicht modifizierte Fassung dieser Grundsätze wurde als "Gemeinschaftliche Satzungen"(6) in der Sitzung vom 23. Februar 1831 in Bamberg gebilligt.(7) Danach bestanden weiterhin zwei Historische Vereine in Bamberg und Bayreuth. Jeder Verein hatte einen eigenen Vorstand mit einem Ausschuß, eigene Sammlungen und eine eigene Vereinskasse. Der gemeinschaftliche Zweck sollte durch den vierteljährlichen Austausch von Tätigkeitsberichten, eine jährliche Generalversammlung der Mitglieder beider Vereine, bei welcher der Jahresbericht über die Gesamtleistungen beider Vereine vorzutragen war, und durch eine unter dem Titel "Archiv für Geschichte und Alterthumskunde des Obermainkreises" erscheinende Zeitschrift erreicht werden. Diese sollte wie bisher in Bayreuth erscheinen und als Central- und Vereinigungspunkt für beide Vereine dienen. Als Ergebnis aller Verhandlungen und Beschlußfassungen sind die zusammen mit dem am 4. Oktober 1837 genehmigten Tätigkeitsbericht veröffentlichten "Satzungen des historischen Vereins zu Bamberg" und die als Bestandteil derselben geltenden vorerwähnten "Gemeinschaftliche(n) Satzungen für die beiden historischen Vereine zu Bayreuth und Bamberg" (8) anzusehen. Die Bamberger Satzungen umschreiben den Vereinszweck und führen näher aus, auf welche Weise dieser erreicht werden soll. Dabei stehen die Anlage einer Sammlung und die Veröffentlichung von Geschichtsquellen im Mittelpunkt. Weiter behandeln die Satzungen Zusammensetzung und Wahl eines als Vereinsorgan dienenden Ausschusses, welcher aus einem Vorsitzenden ("Vorstand") und drei "Vereins-Anwälten" (Sekretär, Kassier und Konservator der Sammlungen) besteht, also nichts anderes als die Vorstandschaft war. Schließlich werden die monatlich einmal stattfindenden Sitzungen und die Pflichten der Mitglieder geregelt. Nicht ausdrücklich definiert, aber vorausgesetzt ist die Einteilung der Mitglieder in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Träger der historischen Forschung als der eigentlichen Vereinstätigkeit waren die ordentlichen Mitglieder. Sie hatten an den monatlichen Sitzungen teilzunehmen und dort ihre Forschungsergebnisse vorzutragen und zur Diskussion zu stellen. Dabei konnten auch Geschichtsquellen aller Art behandelt werden, insbesondere solche Gegenstände, welche dem Verein für seine Sammlungen überlassen und im Vereinslokal aufbewahrt wurden. Die Vereinstätigkeit vollzog sich demnach in der Art einer Akademie, also einer wissenschaftlichen Gesellschaft von Gelehrten. Um diesen Kern der ordentlichen Mitglieder scharte sich schon sehr bald ein wesentlich größerer Kreis von außerordentlichen Mitgliedern. Dies waren in der Mehrzahl geschichtlich interessierte Personen oder auswärts lebende Forscher, die wegen ihres Wohnsitzes an den regelmäßigen Sitzungen nicht teilnehmden konnten. Die dritte Gruppe stellten die Ehrenmitglieder dar, meist auswärtige Persönlichkeiten, denen sich der Verein wegen ihrer wissenschaftlichen Leistungen oder ihres gesellschaftlichen Einflusses verbunden fühlte. (9) Die gemeinsamen Satzungen entsprachen beinahe wörtlich den im Februar 1831 mit dem Bayreuther Verein getroffenen Vereinbarungen. Auch sie wurden rasch mit Leben erfüllt. Die alljährlich vorgesehene Generalversammlung fand erstmals am 3. September 1832 auf der Burg Zwernitz bei Hollfeld statt. Wenn auch der jährliche Turnus nicht immer eingehalten werden konnte, so wurde dieser Brauch doch genau ein Vierteljahrhundert lang bis zur letzten Versammlung am 6. Juli 1857 in Kulmbach gepflegt. Nicht so lange hielt sich das gemeinsame Publikationsorgan. Schon im Tätigkeitsbericht vom 19. Februar 1834 wurde eine regelmäßige Drucklegung desselben außerhalb des "Archivs" angekündigt und seit 1837 wurden dieser Veröffentlichung wissenschaftliche Beilagen in Form von Abhandlungen hinzugefügt. Dadurch wurde die bis in die Gegenwart laufende Reihe der "Berichte" begründet. Rechtlich betrachtet entstand durch die Gründung des "Historischen Vereins des Ober-Main-Kreises zu Bamberg" eine juristische Person, die als solche zur Teilnahme am Rechtsverkehr fähig war. Nach dem damals in weiten Teilen Deutschlands und auch im Bereich des ehemaligen Hochstifts Bamberg subsidiär geltenden Gemeinen Recht, worunter das am Ausgang des Mittelalters rezipierte Römische Recht zu verstehen ist, wurde eine Personenvereinigung (Korporation) juristische Person, wenn sie dies wollte. Der Wille hatte sich darauf zu erstrecken, daß die Träger des zusammengebrachten, zusammenzubringenden, zu erwerbenden Vermögens nicht die Einzelnen als solche sein sollen, sondern ihre gedachte Einheit. Nach damals wohl herrschender Meinung bedurfte es zur Erlangung der Rechtsfähigkeit eines Vereins keines besonderen Akts der Staatsgewalt.(10) Im Königreich Bayern allerdings, in welchem neben dem Gemeinen Recht für einzelne Gebietsteile auch andere Rechtsordnungen wie z. B. das altbayerische Recht oder das preußische Allgemeine Landrecht galten, die eine staatliche Genehmigung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit vorsahen, hatte sich insoweit keine einheitliche Praxis durchgesetzt (11). Von Bedeutung wurde die Rechtsnatur für den Verein spätestens, als der Erwerb eines Grundstücks mit darauf stehendem Gebäude anstand. Durch Kaufvertrag vom 5. Mai 1860 (12) erwarb der Historische Verein nämlich die seit der Säkularisation profanierte Maternkapelle, um dort das Vereinslokal einzurichten und die inzwischen erheblich gewachsenen Vereinssammlungen unterzubringen. Bei Abschluß und Vollzug des Vertrags ging man davon aus, daß der Historische Verein eine juristische Person ist. Von der auch ohne besondere Verleihung entstehenden Rechtsfähigkeit war übrigens die "polizeiliche Genehmigung", also die Zustimmung der Staatsverwaltung zur Bildung eines Vereins und zur selbständigen Verwendung eines gewissen Vermögens, zu unterscheiden. Sie richtete sich nach dem besonderen Recht des betreffenden Staates. (13) Nach den "Grundsätzen des Bayerischen Staatsrechts" war die Bildung eines Vereins von der Vorlage der Statuten an die Kreisregierung und der landesherrlichen Bestätigung abhängig. (14) Dementsprechend hatte der Historische Verein Bamberg bereits am B. Juli 1830 seine Gründung der Regierung des Obermainkreises, Kammer des Innern, angezeigt und die noch erfolgende Vorlage der Satzungen angekündigt, um die vorschriftsmäßige Genehmigung ...dafür zu erhalten. (15) Eine solche Genehmigung ist allerdings nie erteilt worden, weshalb sich der Bamberger Verein schon im Schreiben an den Bayreuther Verein vom 27. November 1830 auf den Standpunkt gestellt hatte, er bedürfe keiner weiteren Bestätigung, denn der König habe sich für die Errichtung des Vereins ausgesprochen und diesem zwei Räume in der Hofhaltung als Vereinslokal angewiesen. (16) Die 1848 erlangte Vereinsfreiheit fand ihren Niederschlag im Gesetz, die Versammlungen und Vereine betreffend, vom 26. Februar 1850 (17), welches in Artikel 11 die Vereinsbildung ohne vorgängige Erholung polizeilicher Erlaubnis zuließ, jedoch für die "nicht politischen Vereine" in Art. 12 eine Anzeigepflicht hinsichtlich der Gründung und jeder Veränderung im Vorstand vorschrieb. Von größerer Bedeutung für den Historischen Verein war aber das Gesetz, die privatrechtliche Stellung von Vereinen betreffend, vom 29. April 1869 (18), nach dessen Art. 1 rechtlich bestehende oder rechtlich zulässsige Vereinigungen des Privatrechts den Status eines anerkannten Vereins erlangen konnten, wenn die Vereinsstatuten die in Art. 3 vorgeschriebenen Mindesterfordernisse aufwiesen. Der Historische Verein unternahm zunächst nichts und auch die 1872 in Angriff genommene Neufassung der Statuten wurde nicht zum Abschluß gebracht. Vielmehr wurden die Satzungen von 1837 wieder abgedruckt und damit eine Zusammenstellung der Veränderungen und Erweiterungen - sei es durch satzungsändernde Beschlüsse oder durch andersartige Handhabung - verbunden.(19) Erst 1886 wurde ein neuer Anlauf zu einer Neufassung der Vereinsstatuten gemacht, der schließlich zum Erfolg führte. Die den Erfordernissen des Gesetzes vom 29. April 1869 entsprechenden Satzungen wurden von der Generalversammlung am 20. Mai 1886 beschlossen und vom Landgericht Bamberg am 7. Juni 1886 genehmigt, womit der Historische Verein den Status eines anerkannten Vereins erhielt. Dieser Schritt war nötig, um dem Vereine die gesetzliche Anerkennung und damit die Rechte einer juridischen Corporation zu verschaffen .(20) Es war nämlich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. April 1869, das die alte Streitfrage der Notwendigkeit einer staatlichen Genehmigung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit im bejahenden Sinn beantwortet hatte, allgemeine Meinung, daß nur noch "anerkannten Vereinen" diese Rechtsnatur zukommt. Das hatte sogar dazu geführt, daß Vereinen, welche sich nicht auf ein Spezialprivileg oder eine Gesetzesnorm berufen konnten, die Eigenschaft einer juristischen Person abgesprochen wurde (21).
Die Satzung von 1886 unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der früheren. Die Aktualisierung des Vereinszwecks kommt darin zum Ausdruck, daß zu den bisherigen Bestrebungen, nämlich der Anlage, Erhaltung und Zugänglichmachung der Sammlungen (Bücher, Archivalien, Münzen, Graphik und historisch- oder topographisch merkwürdige Gegenstände), der Herausgabe von Berichten mit Quellenveröffentlichungen und wissenschaftlichen Abhandlungen sowie dem Austausch mit Gelehrten und verwandten Vereinen, weitere Arbeitsgebiete hinzugekommen waren: Vorträge in regelmäßigen Versammlungen aller Vereinsmitglieder, der Besuch historisch-merkwürdiger Orte des ehemaligen Fürstbistums Bamberg sowie die Überwachung der historisch wichtigen Denkmäler ... und ... Anregung derjenigen Maßregeln an maßgebender Stelle, welche zur Erhaltung derselben nötig sind. Die Einteilung in ordentliche und außerordentliche Mitglieder wurde zwar beibehalten, der Unterschied war aber nur noch für die Beitragshöhe sowie für das aktive Wahlrecht hinsichtlich des Vorstandes und des als eigenes Vereinsorgan neben dem Vorstand neu geschaffenen Ausschusses von Bedeutung, w4lches allein den ordentlichen Mitgliedern zustand. Vorstandschaft (Vorstand, I. und II. Schriftführer, Schatzmeister), Ausschuß (sechs Mitglieder, Bibliothekar, Konservatoren für die Sammlungen) und zwölf Ersatzmänner für Erledigungen der Vorstands- und Ausschußämter wurden in einem schriftlichen Verfahren für drei Jahre gewählt, während II. Vorstand der jeweilige Vorstand des Kreisarchivs (heute Staatsarchiv) Bamberg sein sollte. Die Generalversammlung der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder war nicht regelmäßig, sondern nur bei bestimmten außergewöhnlichen Anlässen (z. B. Satzungsänderung) einzuberufen. Der Vorstandschaft und dem Ausschuß wurden deshalb wichtige Entscheidungsbefugnisse in der Vereinstätigkeit übertragen, welche damit bereits weitgehend von den ordentlichen Mitgliedern auf Vorstand und Ausschuß verlagert wurde. Von einer Zusammenarbeit mit dem Bayreuther Verein ist von nun an nicht mehr die Rede. Die mit der Neufassung der Satzung 1886 erstrebte staatliche Anerkennung entsprach wohl weniger einem zunehmend etatistischen Denken (22), als vielmehr der nicht länger hinauszuschiebenden Notwendigkeit, als Träger wertvollen beweglichen und unbeweglichen Vermögens auf einer sicheren rechtlichen Grundlage zu stehen. Kaum zwei Jahrzehnte später zeigte der inzwischen 75 Jahre alt gewordene Verein so deutliche Alterserscheinungen, daß eine durchgreifende Reform als Voraussetzung für eine Neubelebung unaufschiebbar wurde. Der Verein galt seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 1. Januar 1990 wie alle auf Grund des Gesetzes vom 29. April 1869 anerkannten Vereine nach Art. 1 des bayerischen Gesetzes Obergangsvorschriften zum BGB betreffend, vom 9. Juni 1899 (23) als eingetragener Verein (e.V.). Als solcher war er gemäß Verfügung vom 23. Mai 1900 am 12. Juli 1900 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg I, Band II, No. 27, eingetragen worden. Die im Jahr 1906 von einem Ausschuß vorbereitete und von der Generalversammlung am 5. Dezember 1906 verabschiedete Satzung bedurfte nach dem neuen Vereinsrecht gemäß § 71 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung ins Vereinsregister, welche am 16. Januar 1907 beim Amtsgericht Bamberg erfolgte .(24) Die neue Satzung von 1907 brachte einschneidende Veränderungen der bisherigen Vereinsstruktur. Mit dem Wegfall der Unterteilung in ordentliche und außerordentliche Mitglieder mußte als Ersatz für die ursprünglich die Vereinsarbeit tragende Gruppe der erstgenannten ein Ausgleich geschaffen werden. Man fand ihn im Ausbau der bereits vorhandenen Organe von Generalversammlung und Ausschuß. Jene war von nun an alljährlich einzuberufen, um als Kontroll- und Selbstprüfungsorgan des Vereins die Berichterstattung über die Vereinstätigkeit entgegenzunehmen und das Interesse der Mitglieder am Verein zu fördern. Die Bedeutung des allmonatlich tagenden Ausschusses - jetzt Kernpunkt der eigentlichen Vereinsarbeit - wurde stark angehoben. Um seine Effektivität noch weiter zu steigern, wurde er in drei Sektionen untergegliedert, und zwar die historische, die praehistorische und die volkskundliche Sektion. Jeweils zwei der - neben dem 1. Vorstande - insgesamt 14 auf drei Jahre gewählten Ausschußmitglieder waren einer der drei Sektionen zuzuteilen, denen außerdem der Konservator der jeweiligen Sammlung angehörte. Die 1906107 gefundene Neukonzeption, die wohl den bisher stärksten Eingriff in den rechtlichen Vereinsorganismus brachte, gilt in ihren Grundzügen noch heute. Das bedeutet aber nicht, daß der Verein in der Folgezeit von tiefgreifenden Veränderungen verschont geblieben wäre. Während eine am 12. März 1928 beschlossene und am 20. Oktober 1928 ins Vereinsregister eingetragene Satzungsänderung der Generalversammlung das Recht einräumte, die Zahl der von ihr zu wählenden Ausschußmitglieder bei Bedürfnis von 14 auf 20 zu erhöhen,(25) vollzog die außerordentliche Generalversammlung vom 17. Oktober 1933 die staatlicherseits verordnete "Gleichschaltung" des Vereins und die Umstellung auf das Führerprinzip. Die dabei beschlossenen Satzungsänderungen wurden am 15. Dezember 1933 ins Vereinsregister eingetragen.(26) Ein von der Generalversammlung für jeweils ein Jahr gewählter "Führer" (später meist "Vereinsleiter" genannt) übte die gesamte Willensbildung des Vereins aus und berief auch seine weiteren Mitarbeiter. Er übernahm damit die volle Verantwortung für das gesamte Tun und Lassen des Vereins, sowohl gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit als auch gegenüber den Vereinsmitgliedern. Die Generalversammlung hatte damit nur bei Stellung der Vertrauensfrage (durch den Führer), bei der Wahl des Führers bei Satzungsänderungen sowie bei der Auflösung des Vereins zu entscheiden und im ürigen die Berichte der Amtsträger entgegenzunehmen. Der Ausschuß hatte keinerlei Entscheidungsbefugnisse mehr, sondern nur noch die Aufgabe, den Führer zu beraten, welcher das Gremium hierzu alle Monate einzuberufen hatte. Der praktizierte Führungsstil zeigt sich darin, daß ausweislich des Protokollbuchs zwar noch 1935 bis 1938 alljährlich Generalversammlungen, aber nur 1934, 1936 und 1937 jeweils eine Ausschußsitzung stattgefunden haben (27). Der Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg stellte die demokratische Struktur des Vereins wieder her. Die Mitgliederversammlung vom 11. Mai 1946 beschloß die Aufhebung der Satzungsänderungen vom 17. Oktober 1933 und eine Angleichung der bis dahin geltenden Satzung an die derzeitigen Anforderungen. Die Neubearbeitung wurde einem Arbeitsausschuß übertragen, der bis Oktober 1948 eine Neufassung vorlegte, welche von der Generalversammlung (von nun an Mitgliederversammlung genannt) am 26. Februar 1949 angenommen und am 14. Mai 1949 in das Vereinsregister eingetragen wurde (28).
Die neue Vereinsordnung knüpfte an die Satzung von 1907 an, brachte aber einige zeitgemäße Reformen. Die bereits durch die Gleichschaltung 1933 weggefallene Unterteilung des Ausschusses in Sektionen wurde nicht wiederhergestellt. Es blieb jedoch die nun im Vereinszweck neu umschriebene Aufgabenbreite und die Möglichkeit, von Fall zu Fall Abteilungen oder Unterausschüsse zu bilden. Die Arten der Mitgliedschaft wurden um Stifter und Patrone erweitert, wie dies bereits seit 1920 gehandhabt wurde. Die Wiederbelebung des Status' eines außerordentlichen Mitglieds (für Personen in Berufsausbildung) war nur von kurzer Dauer. Schon bald nämlich waren die Bestimmungen über die Sammlungen des Vereins zu ändern, um sie dem mit der Stadt Bamberg wegen der Kunstsammlungen abgeschlossenen Museumsvertrag vom B. November 1951/12. März 1952 anzupassen. Dies geschah durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 11. März 1952 sowie des Ausschusses vom 21. März 1952 und wurde am 20. Mai 1952 ins Vereinsregister eingetragen. Gleichzeitig wurden die Zuständigkeiten der Vereinsorgane genauer präzisiert und voneinander abgegrenzt (29). Mit der Satzung von 1952 war die Neuordnung des Historischen Vereins nach dem Zweiten Weltkrieg abgeschlossen. Die Änderungen in der Folgezeit (30) beruhten meist auf aktuellem Anlaß und griffen in die gewachsene Vereinsstruktur allenfalls unwesentlich ein. Die am 20. März 1964 beschlossene Fortdauer der Amtszeit des Vorstandes bis zu einer Neuwahl und der Abschluß des Bibliotheksvertrages vom 18. November 1963/20. März 1964 mit dem Freistaat Bayern, wodurch die bisher im Historischen Institut der Phil.-Theol. Hochschule Bamberg aufgestellte Vereinsbibliothek der Staatsbibliothek Bamberg unter Eigentumsvorbehalt übergeben wurde, führten zu Satzungsänderungen, welche am 27. Januar 1965 ins Vereinsregister eingetragen wurden. Auf Anregung des Registergerichts wurde von der Mitgliederversammlung am 5. März 1971 eine Änderung der Vertretungsregelung des Vorstandes beschlossen und am 28. April 1971 ins Vereinsregister eingetragen. Durch das nach außen geltende Vertretungsrecht beider Vorsitzenden für sich allein wurde zusammen mit der bereits erfolgten Änderung über die Fortdauer der Amtszeit erreicht, daß eine rechtswirksame Vertretung des Vereins immer gewährleistet ist. Eine am 26. Februar 1982 beschlossene und am 5. April 1982 ins Vereinsregister eingetragene Änderung betraf die Beitragsregelung. Um die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit des Vereins zu erhalten, mußten Vereinszweck und Auflösungsregelung ergänzt werden. Der entsprechende Beschluß der Mitgliederversammlung vom 6. März 1987 wurde am 13. Mai 1987 ins Vereinsregister eingetragen. Seit 1990 verhandelte der Vereinsausschuß über eine Neufassung der gesamten Satzung, um diese durch eine bessere Gliederung übersichtlicher zu gestalten und dem Geschäftsgang der beiden letzten Jahrzehnte anzupassen. Der Inhalt blieb weitgehend unangetastet. Die Vertretungsregelung wurde dahingehend erweitert, daß außer den beiden Vorsitzenden auch Schriftführer und Schatzmeister den Verein gemeinsam vertreten können. Wegen des bevorstehenden Vertrages mit dem Freistaat Bayern über die Sammlungen der Graphik und Handschriften, zu dessen Abschluß es dann am 5. Juni/3. Juli 1992 gekommen ist, (31) wurde die wegen des Bibliotheksvertrages bereits 1964 geänderte Schlußbestimmung auf weitere von der Staatsbibliothek Bamberg betreute Sammlungsbestände erstreckt. Die Neufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. Februar 1991 beschlossen und am 17. Juni 1991 im Vereinsregister eingetragen. Die aufgezeigte Entwicklung seit 1830 läßt erkennen, daß die rechtliche Struktur des Historischen Vereins ein Spiegelbild der jeweiligen Privatrechts- und Gesellschaftsordnung ist, wobei Veränderungen erst mit - teilweise sehr erheblicher - zeitlicher Verzögerung ihren Niederschlag in der Vereinssatzung finden. Die Herausbildung des Vereinsrechts auf der Grundlage des nicht kodifizierten Gemeinen Rechts über die landesgesetzliche Regelung von 1869 bis zur Einbettung in die umfassende Neuordnung des Bürgerlichen Rechts ab 1. Januar 1900 bestimmt die Entwicklung in den ersten acht Jahrzehnten der Vereinsgeschichte. Der darauf folgende Zeitraum wird vom Vereinsrecht des BGB beherrscht, was zu langen Abschnitten einer Kontinuität geführt hat. Diese werden allerdings jäh durch die Ereignisse des Jahres 1933 unterbrochen. Dabei wird eine Parallele zur staatsrechtlichen Entwicklung deutlich: Wie sich der Ausbau des Deutschen Reiches zum Führerstaat weitgehend außerhalb der formal weitergeltenden Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 vollzog, so bildete sich die autoritäre Vereinsstruktur neben dem völlig unverändert bleibenden Vereinsrecht des BGB heraus. Dieser Vorgang stellt auch einen Bruch in der Entwicklung des Historischen Vereins dar. Wie tiefgreifend dieser Einschnitt war, wird dadurch erkennbar, daß es nach 1945 erheblicher Anstrengungen bedurfte, um den Anschluß an die gewachsene Vereinstradition wieder zu gewinnen. Nach Erreichung dieses Ziels war ein tragfähiges Fundament geschaffen, auf dem sich der Historische Verein wieder frei entfalten konnte. Es begann nun für den traditionsreichen Geschichtsverein, der längst selbst zu einem Geschichtsobjekt geworden ist, eine Blütezeit, von der zu wünschen und zu hoffen ist, daß sie noch lange andauern möge.
Anmerkungen
1) Zur Geschichte des Vereins und seiner Satzung vgl. die grundlegende Abhandlung von OTTO MEYER in BHVB 92 (1953) S. XXXVII ff. und die dort in Anmerkung 1 zitierte Literatur.
2) Zur Entstehung des Historischen Vereins s. BHVB 1 (1834) S. 4 ff. sowie die Protokolle der ersten Sitzungen; H.V. Rep. 5 Nr. III/1, und den ersten Schriftverkehr, H.V.Rep. 5, Nr. IV/1.
3) H.V.Rep. 5, Nr. IV/1, S.18 - 39.
4) H.V. Rep. 5, Nr. IV/1, S. 76.
5) H.V.Rep. 5, Nr. IV/1, S. 123- 126.
6) H.V.Rep. 5, Nr. IV/1, S. 169 ff., 178 ff.; so veröffentlicht in BHVB 1 (1834) S. 14 f.
7) H.V.Rep. 5, Nr. III/1, S. 18.
8) BHVB 2 (1838), S. VII-XII.
9) Im November 1837 zählte der Verein bereits 60 Ehrenmitglieder, 38 ordentliche und 175 außerordentliche Mitglieder (BHVB 2, 1838, S. 19 - 26).
10) BERNHARD WINDSCHEID, Lehrbuch des Pandektenrechts, I. Band, Düsseldorf'1875, S. 157 ff.
11) PAUL VON ROTH, Bayerisches Civilrecht, 1. Teil, Tübingen 11881, S. 285 f.
12) H.V.Rep. 5, Nr. IV/29, BI. 6 f.
13) WINDSCHEID, a.a.0., S. 159 f.
14) Eine gesetzliche Grundlage dafür ist nicht ersichtlich. Zwei Königliche Entschließungen vom 1.3.1832 und vom 29.8.1835 (abgedruckt bei G. DÖ~LINGER Sammlung der im Gebiete der inneren Staatsverwaltung des Königreichs Bayern bestehenden Verordnungen, Band 13, 1. Teil, München 1839, §§ 532 f., S. 722 ff.) gehen aber von einer solchen Rechtsüberzeugung aus.
15) H.V.Rep. 5, Nr. IV/1, S. 16.
16) H.V.Rep. 5, Nr. IV/1, S. 127.
17) Gesetz-Blatt für das Königreich Bayern vom 27.2.1850, Nr. 8, Sp. 53 ff.
18) Gesetz-Blatt für das Königreich Bayern vom 31.5.1869, Nr. 59, Sp. 1197 ff.
19) BHV13 35 (1873) S. XLII - LIII.
20) Akten des Landgerichts Bamberg (nun bei den Akten des Amtsgerichts Bamberg, VR 153), BI. 1 - 4. - Gedrucktes Exemplar in H.V.Rep. 5, Nr. IV/50. - BHVB 48 (1886) S. Vi.
21) RoTH, a.a.o., S. 287 f., insbesondere Anm. 16.
22) So OTTO MEYER, s. Anm.1, S. XLI.
23) Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts 1802 -1956, III. Band, München 1957, S. 101.